Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gela- Gehör-, Lärm- und Arbeitsschutzmittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung Print E-mail
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Stand: Januar 2010

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Gela- Gehör-, Lärm- und Arbeitsschutzmittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hans Hembergerstr 74, 63150 Heusenstamm (nachfolgend die „Gela GmbH“ oder der „Verkäufer“) und dem Kunden (nachfolgend der „Käufer“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als die Gela GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn die Gela GmbH in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt.
(3) Nebenvereinbarungen, die mit unseren Vertretern getroffen werden, sind erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Unsere Vertreter vermitteln nur Aufträge, sie haben keine Vollmachten. Sie sind nicht berechtigt, Aufträge zu bestätigen, Lieferzeiten verbindlich zuzusagen oder Schäden anzuerkennen, Preisnachlässe oder Skonti zu gewähren.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristischen Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(5) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Gela GmbH dem Käufer Kataloge, technischen Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen wir uns Eigentums-und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
(3) Beim Verkauf über das Internet kann der Käufer aus dem Sortiment der Gela GmbH Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Bestellung abschicken“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Käufer die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Käufer durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Allgemeinen Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat. Die Gela GmbH schickt daraufhin dem Käufer eine automatische Empfangsbestätigung per EMail zu, in welcher die Bestellung des Käufers nochmals aufgeführt wird und die der Käufer über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers bei der Gela GmbH eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe einer separaten Annahmeerklärung durch die Gela GmbH zustande, die mit einer gesonderten EMail versandt wird.


§ 3 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt entsprechend für Leistungsverweigerungs-und Zurückbehaltungsrechte des Käufers, wobei diese nur insoweit geltend gemacht werden können, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen durch den Käufer ist unzulässig.


§ 4 Liefergegenstand, Lieferfrist, Lieferverzug

(1) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss.
(3) Beim Verkauf über das Internet teilt der Verkäufer dem Käufer in der Auftragsbestätigung mit, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar sind. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. Ist das vom Käufer in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Verkäufer dies dem Käufer unverzüglich mit der Auftragsbestätigung mit. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als 4 Wochen hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Verkäufer berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Käufers unverzüglich erstatten.
(4) Alle Liefertermine/-fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Käufer mit der Beibringung ggfs. von ihm zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. in Verzug ist.
(5) Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der verbindlich vereinbarten Lieferzeit zur Abholung bereitgestellt, oder zum Versand gebracht worden ist. Soweit die Montage vertraglich vereinbart ist, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
(6) Lieferzeiten verlängern sich für die Gela GmbH bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der Gela GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, sofern diese Störungen und Hindernisse auf die Leistung der Gela GmbH von nicht nur unbedeutendem Einfluss sind (wie z.B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Störungen bei der Eigenbelieferung, Betriebsstörungen), um die Zeitdauer, während der das Hindernis besteht und um eine angemessene Wiederanlaufzeit (höchstens jedoch um 3 Werktage) nach Wegfall des Hindernisses. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist jede Vertragspartei berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß § 9 dieser AGB.
(8)

Teil-und Vorablieferungen sind zulässig, sofern

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.


§ 5 Lieferung, Warenverfügbarkeit, Gefahrübergang

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk in 63150 Heusenstamm, wo auch der Erfüllungsort ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Gela GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer bzw. beim Versendungskauf bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Dies gilt auch, wenn die Gela GmbH die Transportkosten übernommen hat oder der Versand mit Fahrzeugen der Gela GmbH durchgeführt wird.
(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(5) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der ihm zustehenden Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
(6) Die Gela GmbH ist nicht verpflichtet, für den Transport der Ware eine Versicherung abzuschließen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird die Lieferung der Waren auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.


§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise entsprechend unserer Preisliste. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in Euro ab Werk, zuzüglich Transport- und Verpackungskosten sowie Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(2) Für den Verkauf über das Internet gelten die Preise der, auf unserer Webseite angegebenen, gesonderten „Online – Preisliste“, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Auch diese Preise verstehen sich, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, in Euro ab Werk, zuzüglich Transport- und Verpackungskosten sowie Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3)

Für die Kosten des Versands im Verkauf über das Internet (Transport- und Verpackung sowie Kosten einer ggfs. gewünschten Transportversicherung), auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gelten die auf unserer Webseite angegebenen Preise der „Versandkostenliste“, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nur für Produkte der Produktgruppe „Schweiß- und Schutzvorhänge“ (Art. Nr. [01.xx.xxxx]).

Für Baukomponenten deren Umfänge schwanken (Dies sind alle Produkte der Produktgruppen ab Art. Nr.[01.02.xxxx bis 02.04.xxxx]) werden die Versandkosten dem Käufer im Bestellformular bekannt gegeben.
Auch in den übrigen Fällen werden die entsprechenden Versandkosten dem Käufer im Bestellformular angegeben.

(4) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen, ohne dass der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die Gela GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises übersteigt.
(5) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Ein Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
(6) Beim Verkauf über das Internet kann der Käufer die Zahlung per Lastschrifteinzug oder auf Rechnung vornehmen. Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(7) Bestellt der Käufer zum ersten mal bei der Gela GmbH („Neukunde“), so ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig und hat im Voraus der Lieferung zu erfolgen. Der Verkäufer liefert die Ware erst nach Zahlungseingang. Dies gilt für die ersten drei Bestellungen des Käufers, unabhängig vom Umfang der jeweiligen Bestellung.
(8) Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 4.000,00 EUR im Bereich des Lärm-und Schweißschutzbaus ist die Gela GmbH berechtigt, in Höhe von 30% des Kaufpreises eine Anzahlung zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zahlbar bei Auftragserteilung.
(9) Die Gela GmbH ist gemäß § 4 (7) zu Teillieferungen berechtigt. Der Kaufpreis jeder Teillieferung wird ohne Rücksicht auf restliche Lieferungen fällig.
(10) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der Gela GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die Gela GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann die Gela GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist die Gela GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Gela GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die Gela GmbH dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4)

Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Gela GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Gela GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Gela GmbH um mehr als 20%, wird die Gela GmbH auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.


§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die Gela GmbH jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Gela GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann die Gela GmbH hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf die Gela GmbH über.
(6) Die Gela GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat der Gela GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an die Gela GmbH zurückzugeben.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und hat hierfür die Zustimmung des Verkäufers einzuholen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Gela GmbH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Gela GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2)

Auf Schadensersatz haftet die Gela GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Gela GmbH

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Entsprechendes gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Gela GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 11 Geheimhaltung

Soweit im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages eine Vertragspartei Kenntnis von /über vertrauliche(n) Informationen (insbesondere technische Informationen sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen erlangt, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln.


§ 12 Sonstiges, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Die Gela GmbH kann zur Leistungserbringung Angestellte, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach eigenem Ermessen zur Leistungserbringung einsetzten sowie Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen lassen.
(2) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gela GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort für jegliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 63150 Heusenstamm.
(4) Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 7 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(5) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
(6)

Erweist sich eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen oder des Vertrages als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Ersatzbestimmungen zu einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in deren Regelungsintention und in deren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahe kommen.

Für unbeabsichtigte Regelungslücken gilt das Vorstehende entsprechend.

(7) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

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